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Die folgenden Fragen ließen sich zunächst trotz
Studium des Gesetzestextes und des Protokolls vom 4.Mai 1999 zu den Einführungsveranstaltungen
nicht klären. Bearbeitet haben wir weiterhin den Kommentar von D.Acker
zur APO (Deutscher Gemeindeverlag, 5. Auflage) und das Protokoll der Dezernentenkonferenz
vom 21.01.2000. Dieses Protokoll wurde Ende März 2000 an die Schulen
verschickt.
Einen Teil der Fragen haben wir den zuständigen Dezernenten in den Bezirksregierungen vorgelegt. Eine mündliche Antwort von der Bezirksregierung Arnsberg haben wir erhalten und in den Text integriert. Weiterhin liegen uns eine schriftliche und eine mündliche Auskunft direkt aus dem MSWWF vor.
Bei einigen Problemen scheint uns die Antwort klar, wir haben diese Fragen trotzdem aufgelistet, um unsere Interpretation der APO-GOSt deutlich zu machen. Diese Interpretation findet sich auch im Programm GOMSTH-SekII wieder. Andere Fragen wurden inzwischen beantwortet, die Antworten liegen bei.
Wir bitten alle kompetenten Kolleginnen und Kollegen darum uns zu informieren, falls Sie zu diesen Fragen qualifizierte Antworten erhalten haben. Bitte geben Sie dazu auch die jeweilige Quelle an. Wenn Sie nichts gegenteiliges angeben, werden wir Ihre Antworten incl. Quellen unter den jeweiligen Punkten veröffentlichen.
Wenn Ihnen noch weitere Fragen aufgefallen sind, so können
Sie uns diese ebenfalls schreiben.
Schüler mit zweiter Fremdsprache ab Klasse 9 müssen
zur Erfüllung der Zweisprachigkeit die zweite Fremdsprache mindestens
bis Ende Jahrgangsstufe 11 fortführen. Besteht auch die Möglichkeit,
dass ein solcher Schüler die Fremdsprache ab Klasse 9 nicht belegt und
stattdessen (nun als zweite Fremdsprache) eine neueinsetzende vierstündige
Fremdsprache bis Ende Jahrgangsstufe 13 belegt? Wie ist zu verfahren, wenn
z.B. bei Quereinsteigern die Fremdsprache ab 9 an der Schule nicht angeboten
werden kann?
Gemäß VV 14.13 zu §14 (1) können nach 11/I Klausuren in zusätzlich gewählten Fächern wieder abgewählt werden.
Antwort aus dem MSWWF (26.11.99) und Protokoll der Dezernentenkonferenz
vom 21.01.2000:
Die Festlegung der Schriftlichkeit von Fächern erfolgt
für ein Halbjahr. Schülerinnen und Schüler können sowohl
zum Halbjahr 11II, als auch zum Halbjahr 12/I die Fächern wechseln, die
als Fächer mit Klausuren belegt sind.
Gemäß §14(1) müssen Schüler in einem naturwissenschaftlichen Fach pro Halbjahr ein bis zwei Klausuren schreiben. Sind mit dem "naturwissenschaftlichen Fach" nur die Fächer Biologie, Chemie und Physik gemeint oder erfüllen auch die Fächer Technik, Informatik und Ernährungslehre diese Bedingung?
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf
vom 13. Januar 2003:
Mit dem "naturwissenschaftlichen Fach" sind nur die Fächer
Biologie, Chemie und Physik gemeint.
Zur Erfüllung der Mindestbedingungen muss ein solcher
Schüler lediglich seine zweite Fremdsprache fortsetzen (§8(2), §8(5)).
In die Versetzungsentscheidung muss diese Fremdsprache auch eingebracht werden.
Warum tritt diese Fremdsprache bei der Versetzung aber "an
die Stelle eines Kurses aus dem Wahlbereich" (§9 (2))?
Werden dann nur noch 9 Fächer in die Versetzung eingebracht
(8 Pflicht- und 1 Wahlkurs)?
Wie ist zu verfahren, wenn ein solcher Schüler als 11.
Kurs seine erste Fremdsprache ab Klasse 5 belegt hat?
Kann dieser Kurs bei der Versetzungsentscheidung gestrichen
werden?
Beispiel: Deu(4), Eng(4), Math(4), Latein ab 7 (5 !!), Rest 4
Wird die "5" in Latein als fortgeführte Fremdsprache
verbucht und muss daher durch eine "3" in Deu, Eng, Math ausgeglichen werden
(also nicht versetzt mit NP in Latein), oder zählt Latein zu den weiteren
Fächern und muss nicht ausgeglichen werden (daher versetzt)?
Protokoll der Dezernentenkonferenz vom 21.01.2000
Das Protokoll stimmt mit unserer Interpretation überein.
Beispiel: Deu(4), Latein als zweite Fremdsprache ab Klasse 9 (5), Math(4), Eng(4), Rest 4
Latein als zweite Fremdsprache ab Klasse 9 muss als fortgeführte
Fremdsprache in die Versetzung eingebracht werden. Wird der Schüler versetzt?
Unsere Meinung:
Latein muss zwar in die Versetzung eingebracht werden, aber
- analog zum vorhergehenden Fall - nicht unbedingt als "Hauptfach", daher
Versetzung, auch wenn alle weiteren Fächer "nur" mit der Note 4 abgeschlossen
würde.
Am 10.12.99 wurde diese Frage erneut mündlich im WSWWF vorgelegt.
Nach § 10 (1) ist bei Wiederholern der Stufe 11 eine
Nachprüfung nicht möglich.
Wegen der Belegungspflicht für 4 Sportkurse, von den allerdings nur maximal 3 Kurse eingebracht werden dürfen, ergeben sich 25 Pflichtgrundkurse (Seite 10 des Protokolls). Bei Sportunfähigkeit muss ein Ersatzfach belegt werden, von diesem Ersatzfach können jedoch alle 4 Kurse eingebracht werden. Muss ein Schüler, der während der gesamten Oberstufe vom Sport durch Attest befreit ist, nun 25 oder nur 24 Pflichtgrundkurse belegen? Ähnliches gilt für Schüler, die in Stufe 13/II ein Sportattest vorlegen, ansonsten jedoch bereits 24 Kurse für die Abiturzulassung vorweisen können. Muss in diesem Fall für das Pflichtfach Sport als Ersatzkurs in der Stufe 13/II ein 25.Kurs belegt werden oder reichen dann die 24 anderen Kurse aus?
Antwort aus dem MSWWF (26.11.99) und Protokoll der Dezernentenkonferenz
vom 21.01.2000:
Auch vor dem Hintergrund Ihrer Argumentation, dass Schülerinnen
und Schüler bei Belegung des Ersatzfaches mehr Kurse einbringen können
als im Fach Sport macht es Sinn, dass die Verpflichtung des Ersatzfaches sich
auf Einbringungspflicht, nicht auf die Belegungspflicht bezieht. Der Missbrauchsmöglichkeit,
sich in der Jahrgangsstufe 13/II durch Attest vom Sportunterricht befreien
zu lassen, müsste durch schulische Verfahren vorgebeugt werden.
Die APO von 1993 sah in § 12 aufeinander folgende
Kurse in Kunst/Musik, aber auch in Geschichte und Sozialwissenschaften vor.
Schüler, die über ihre Belegverpflichtung noch weitere Kurse belegten
(z.B. vier aufeinander folgende Kurse in Kunst/Musik oder Geschichte/ Sozialwissenschaften)
konnten wegen der Austauschregelung § 28 (9) - (12) auch Kurse
in die Gesamtqualifikation einbringen, die nicht aus aufeinander folgenden
Halbjahren stammten.
Wie ist die Regelung nach der neuen APO? Dort wird das Adjektiv
"aufeinander folgend" nur bei Kunst/Musik gebraucht. Bei den Fächern
Geschichte/Sozialwissenschaften ist das Adjektiv gestrichen worden, bei dem
Fach Religion hat es noch nie gestanden.
Leider ist die dezidierte Aussage in § 28 (12)
der alten APO zu diesem Problem gestrichen worden. Müssen die eingebrachten
Kurse in Kunst/Musik nun aus aufeinander folgenden Halbjahren eingebracht
werden, oder können bei einer Überbelegung die beiden besten Kurse
gewählt werden?
a) Das Problem einer falschen Abiturfachkombination wegen zu vieler Pflichtkurse tritt stärker auf.
Ein Beispiel für eine Fächerkombination mit 28 Pflicht-Grundkursen ist folgende Wahl:
b) Wie ist außerdem die Formulierung des § 28 (4), in der nur auf § 11 (3), Nr. 4 oder 5 verwiesen wird, nicht auf Nr. 2 oder 3, zu verstehen bzw. anzuwenden, wenn mehr als 24 Pflicht-Grundkurse belegt werden müssen, ohne dass dabei der Geschichte- und der Sozialwissenschaften-Zusatzkurs eine Rolle spielen (was nach alter APO-GOSt nicht möglich war)? Als Beispiel für diesen Fall kann das oben erwähnte Beispiel herangezogen werden mit folgender Abänderung: Ersatz von Erdkunde z.B. durch Geschichte, dann entfallen die zwei Geschichte-Zusatzkurse und es müssten 26 Pflicht-Grundkurse belegt werden.
Mündliche Antwort von der Bezirksregierung Arnsberg:Zu b) Diese Frage wird nochmals an die Bezirksregierung
zurückgegeben.
Auf der Konferenz wurde mitgeteilt, dass auf dem
Zeugnis Ende 11/I der Vermerk "Nicht ausreichende Leistungen können die
Versetzung gefährden." zu stehen habe. Dies ist so weder aus dem Protokoll
noch aus dem Gesetzestext incl. Verwaltungsvorschriften und Anlage 3 zu entnehmen.
Lediglich in den Erläuterungen von D.Acker zur APO zu §10(6) findet
man einen versteckten Hinweis auf §26(2) ASchO. Muss oder kann dieser
Vermerk nun auf das Halbjahreszeugnis geschrieben werden?
Gegenüber dem Zeugnisformular aus der alten APO-GOSt
werden jetzt die Angleichungskurse im Zeugnisformular nicht mehr gesondert
aufgeführt (vgl. Anlage 3). Sollen die Ergebnisse der Angleichungskurse
nicht mehr auf dem Zeugnis erscheinen? Oder sollen Sie in eine andere Rubrik
übernommen werden? In welche?
Antwort aus dem MSWWF (26.11.99):
Angleichungskurse können unter "zusätzliche Unterrichtsveranstanltung"
geführt werden.
Unsere Meinung:
Der Vermerk "Nicht ausreichende Leistungen können die
Versetzung gefährden." sollte ebenfalls auf dem Zeugnis der Stufe 11/I
erscheinen.
Laut VV 18.11 zu §18 (1) ist die Bescheinigung gemäß
Anlage 5 auszustellen. Das neue Formular ist gegenüber dem alten dahingehend
geändert worden, dass nun die Fehlstunden ausgewiesen werden und eine
Rechtsbehelfsbelehrung eingefügt wird. Weil weiterhin das Raster für
die Fächer und Noten deutlich - unnötig - vergrößert
wurde, erstreckt sich der Ausdruck nun über Vorder- und Rückseite.
Da Zeugnisse vermehrt über Computer ausgedruckt werden, erschwert dieses
Formular die Ausgabe über einen Drucker.
Reicht es bei der Zeugnisgestaltung, wenn die vorgeschriebenen
Informationen ausgedruckt werden, das Layout jedoch geringfügig geändert
wird? Muss das Raster für die Fächer und Noten den neuen vorgeschriebenen
Umfang haben oder kann es auf das alte Maß reduziert werden? Ziel der
Änderungsvorschläge ist das Erreichen eines einseitig zu bedruckenden
Formulars, z.B. das alte Formular, ergänzt um die oben genannten Punkte.
Antwort aus dem MSWWF (26.11.99):
Formulare müssen die festgelegten Informationen erhalten.
Ein Abweichung vom Layout ist zulässig.
Eine Nachricht an uns können Sie in einen der folgenden Briefkästen werfen: